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Folgende
Bedingungen sind grundlegender Bestandteil unserer Auftragsabwicklung.
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 1.
Geltung / Angebote Unsere Angebote wie die auf unser Homepage veröffentlichten Angebot sind freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Bei allen angebotenen Maschinen behalten wir uns Zwischenverkauf vor. Alle mündlichen, telefonischen oder von Angestellten festgelegten Abmachungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Als in den Preisen einbegriffene und mitzuliefernde Zubehörteile gelten nur die, welche in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführt sind. Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtmaschinen müssen diese riß- und bruchfrei und ohne heimliche Fehler sein. 2.
Preise 3.
Zahlung Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des max. zulässigen Zinsatzes zu berechnen. Wechsel werden nur angenommen, soweit sie diskontfähig sind und von uns die Bereitschaft bekundet wurde diese anzunehmen. Sämtliche Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort nach Ausstellung zu zahlen. Der Besteller ist zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder zu einer Aufrechnung nicht befugt, und zwar auch dann nicht, wenn eine Mängelrüge erfolgt ist oder Transportschäden aufgetreten sind. Der Lieferer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Erhält der Lieferer ungünstige Mitteilung über die Vermögenslage des Bestellers, so kann er nach seiner Wahl bei noch nicht gelieferter Ware vom Vertrage zurücktreten oder unter Aufhebung aller etwaigen Zahlungsvereinbarungen, Barvorauszahlung verlangen, und bei gelieferter aber noch nicht bezahlter Ware Rücksendung oder Barzahlung verlangen. Bei nicht pünktlicher Bezahlung oder bei nicht pünktlicher Hergabe eines vereinbarungsgemäß zu übersendenden Wechsels oder bei nicht pünktlicher Bezahlung einer Kaufpreisrate werden die dann noch offenen Forderungen des Lieferers gegen den Besteller unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig. 4.
Gewährleistung Für die Garantieleistungen bzw. Gewährleistung verweisen wir auf die ACIMALL-(Fachverband der Holzbearbeitungsmaschinenhersteller) Garantie-Bedingungen bzw. auf den der jeweiligen Hersteller. Die
Haftung für Mängel besteht nicht oder entfällt Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf entgangenen Gewinn und auf Ersatz mittelbaren Schadens, bestehen nicht. Gebrauchtmaschinen werden grundsätzlich nur unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert. Abweichende vertragliche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. 5.
Lieferung / Versand Lieferfristen
verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei
Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder
Anlieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferern eintreten. Derartige
Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese
Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. 6.
Eigentumsvorbehalt Falls die Bezahlung einer Maschinenlieferung seitens des Kunden durch Scheck erfolgt, wir ihm aber zur Ermöglichung seiner Refinanzierung ein Akzept zur Verfügung stellen, das wir als Aussteller gezeichnet haben, erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht mit der Scheckzahlung, sondern erst nach Einlösung des von uns als Aussteller gezeichneten Wechsels durch den Kunden, es sei denn, daß wegen des im übrigen vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehalts das Eigentum auch an diesen Maschinen weiter besteht. Soweit der Besteller den Liefergegenstand mit einer anderen Sache verbindet, geschieht das nur zu einem vorübergehenden Zweck. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Verbindet, verarbeitet oder vermischt der Besteller endgültig, so steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu dem Endpreis der neuen Sache; das Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller ist nicht berechtigt, vor voller Bezahlung die gelieferten Waren ganz oder teilweise zu veräußern. Geschieht das dennoch, so werden die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes war. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf gelieferte Werkzeuge, Zubehör- und Ersatzteile. Sofern diese allerdings auf Kosten des Bestellers anderweitig beschafft worden sind, ist der Besteller berechtigt, diese bei Ausübung des Eigentumsvorbehalts auszubauen. Der Lieferer ist berechtigt, solange Eigentumsvorbehalt besteht, die Räume, in denen sich die Liefergegenstände befinden, zu betreten oder von seinen Angestellten oder Beauftragten betreten zu lassen, ferner, im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand an sich zu nehmen und fortzuschaffen oder dessen Absendung zu verlangen. Die Kosten der Rücksendung hat der Besteller zu tragen. Soweit das Eigentum vorbehalten ist, muß der Besteller die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten gegen jegliche Schäden versichert halten. Im Falle eines Unterganges oder einer Beschädigung des Liefergegenstandes gilt der Anspruch des Bestellers gegen die Versicherungsgesellschaft als an den Lieferer abgetreten. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Besteller. Wird der Liefergegenstand zugunsten Dritter gepfändet oder durch Dritte beeinträchtigt, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer unverzüglich zu verständigen. Die Kosten der Intervention, die dem Lieferer entstehen, fallen dem Besteller zur Last. Der Besteller erkennt nicht nur ausdrücklich an, sondern vereinbart mit dem Lieferer, daß die Vorbehaltsware bis zur Erfüllung des Sicherungszwecks mit Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden wird. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, daß sie beide vor Erfüllung des Sicherungszwecks nicht den Willen haben, die Vorbehaltsware anders als zu einem vorübergehenden Zweck mit Grund und Boden zu verbinden. Die mit Grund und Boden verbundene Vorbehaltsware soll also erst dann in das Eigentum des Bestellers übergehen, wenn der Sicherungszweck erreicht ist. 7.
Schlußbestimmungen / Gerichtsstand Erfüllungsort für alle aus dem Vertrage folgenden Pflichten ist ohne Ausnahme der Sitz des Lieferers. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Lieferer und Besteller gilt ausschließlich das Recht der Republik Italien. Gerichtsstand für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sowie sonstiger Klagen ist Bozen Südtirol. Mischi Kurt, Mitterling 10, I-39010 Gargazon Haftender Geschäftsführer: Mischi Kurt |
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Mischi Kurt - Mitterling 10, I-39010 Gargazzone (BZ) |